Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 235 Anmeldung des Formwechsels

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

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